Die kurzfristigen Maßnahmen gelten ab dem 1. Oktober für vorerst sechs Monate. Sie betreffen sowohl Unternehmen und Träger öffentlicher Körperschaften als auch Verbraucher. Konkret kommen auf die Bürger folgende Neuerungen zu:

👉🏻Verbot beheizter Pools: Private Innen- oder Außenpools sowie Aufstellbecken dürfen nicht mehr mit Strom oder Gas aus dem Stromnetz beheizt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beheizung für therapeutische Zwecke notwendig ist.

👉🏻Mieter dürfen die Heizung runterdrehen: Eventuelle Klauseln in Mietverträgen, die eine Mindesttemperatur in den gemieteten Räumen vorsehen, treten für ein halbes Jahr außer Kraft.

👉🏻Kühlere Flure: Öffentliche Räume, in denen man sich nicht dauerhaft aufhält, wie Flure oder Foyers, dürfen nicht mehr beheizt werden. Ausgenommen von dieser Regel sind medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.

👉🏻19 Grad in öffentlichen Büros: Bei öffentlichen Arbeitgebern darf die Raumtemperatur in Büros 19 Grad nicht überschreiten. Auch von dieser Maßnahme sind medizinische Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas ausgenommen.

👉🏻Unternehmen dürfen weniger heizen: In Büros privater Unternehmen sind die 19 Grad nicht als Höchstwert vorgeschrieben. Aber auch private Unternehmen sollen die Möglichkeit bekommen, weniger zu heizen. Die für Arbeitsräume öffentlicher Gebäude geltenden Höchsttemperaturen gelten daher in gewerblich genutzten Räumen als Mindesttemperatur.

👉🏻Hände kalt waschen: In öffentlichen Gebäuden sind Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn sie dem Händewaschen dienen. Ausgenommen sind erneut die oben genannten Einrichtungen.

👉🏻Ladentüren geschlossen halten: Im Einzelhandel ist es untersagt, Türen dauerhaft offenzuhalten, damit keine Heizwärme verloren geht.

👉🏻Verbot beleuchteter Werbung: Zwischen 22 Uhr und 16 Uhr müssen Leuchtreklamen abgeschaltet werden.Keine Außenbeleuchtung: Auch die Außenbeleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern wird untersagt. Ausnahmen sind hier Sicherheits- und Notbeleuchtungen sowie kurzfristige Beleuchtungen bei kulturellen Veranstaltungen oder ähnliches.

👉🏻Kunden und Mieter müssen informiert werden: Gasversorger müssen ihre Kunden frühzeitig über Kosten, Energieverbrauch und Einsparungsmöglichkeiten informieren. Vermieter haben eine Weiterleitungspflicht – müssen also ihren Mietern die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.

https://www.ruhr24.de/service/strom-sparen-gas-pflicht-september-robert-habeck-wissing-energie-deutschland-russland-91746177.html

Original-Content von: Polizeipräsidium Aalen (ots)

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Von NewsBK